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Kilometerpauschale-Rechner 2026 für Dienstfahrten mit dem eigenen Auto

Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw gilt 2026 unverändert eine Kilometerpauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer, für andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 €, unabhängig von Leistung und Antrieb und damit auch für einen privaten Tesla. Arbeitnehmer setzen sie als Werbungskosten an oder erhalten sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet; Selbstständige nutzen sie für Fahrzeuge außerhalb des Betriebsvermögens. Den Arbeitsweg deckt seit 1. Januar 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer ab.

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Sätze, Formeln und Bedingungen (Stand 25. Oktober 2026)

Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem eigenen Fahrzeug

Wer für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit das eigene Fahrzeug nutzt, kann die tatsächlichen Kosten oder einen festen Satz je gefahrenem Kilometer ansetzen: 0,30 € für einen Pkw, 0,20 € für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug. Der Satz entspricht der höchsten Wegstreckenentschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) und gilt 2026 unverändert. Eine Staffel nach PS, Hubraum oder Antrieb kennt das deutsche Recht nicht. Beispiel: 4.250 dienstliche Kilometer × 0,30 € = 1.275,00 €; eine einzelne Fahrt von 137 km ergibt 41,10 €.

Formel

Kilometerpauschale = dienstlich gefahrene km × 0,30 € (Pkw) bzw. × 0,20 € (anderes motorbetriebenes Fahrzeug)

FahrzeugSatz je gefahrenem kmStand
Pkw (Kraftwagen), auch Elektroauto0,30 €2026 unverändert gültig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 37)
anderes motorbetriebenes Fahrzeug, z. B. Motorrad oder Moped0,20 €2026 unverändert gültig (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 37)

Voraussetzungen

  • Arbeitnehmer mit eigenem Fahrzeug: Ansatz als Werbungskosten oder steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber bis zu diesem Satz (§ 3 Nr. 16 EStG).
  • Steuerfrei erstattete Beträge können nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden (H 9.5 LStH 2026).
  • Dienstwagen des Arbeitgebers: keine Erstattung nach Kilometersätzen, auch nicht anteilig (R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR).
  • Selbstständige: nur für Fahrzeuge, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (R 4.12 Abs. 2 EStR).
  • § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG sieht für Dienstreisen keinen Höchstbetrag je Fahrzeug oder Kalenderjahr vor; der Höchstbetrag von 4.500 € gehört zur Entfernungspauschale.
  • Elektroauto: gleicher Satz von 0,30 € je km, auch wenn der Arbeitgeber steuerfreies Laden ermöglicht oder pauschal besteuerte Ladezuschüsse zahlt (BMF-Schreiben vom 11. November 2025, Rn. 37; H 9.5 LStH 2026).

Amtliche Quellen

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für den Arbeitsweg

Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte setzen Sie die Entfernungspauschale an, je Arbeitstag und vollem Kilometer der einfachen Entfernung. Seit 1. Januar 2026 beträgt sie 0,38 € ab dem ersten Kilometer (Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363). Beispiel: 23 km an 220 Arbeitstagen ergeben für 2026 23 × 0,38 € × 220 = 1.922,80 €; nach den Sätzen von 2025 waren es (20 × 0,30 € + 3 × 0,38 €) × 220 = 1.570,80 €.

Formel

Ab 2026: Arbeitstage × volle Entfernungskilometer × 0,38 €. 2022 bis 2025: Arbeitstage × (erste 20 km × 0,30 € + weitere km × 0,38 €). 2021: Arbeitstage × (erste 20 km × 0,30 € + weitere km × 0,35 €).

Kalenderjahrkm 1 bis 20ab km 21Rechtsstand
ab 2026 (seit 1.1.2026)0,38 €0,38 €§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2025
2022 bis 20250,30 €0,38 €§ 9 EStG, Lohnsteuer-Handbuch 2025
20210,30 €0,35 €§ 9 EStG, Lohnsteuer-Handbuch 2025

Voraussetzungen

  • Ansatz je Arbeitstag, an dem Sie die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, einmal täglich und unabhängig vom Verkehrsmittel.
  • Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung in vollen Kilometern; eine offensichtlich verkehrsgünstigere, regelmäßig genutzte Strecke ist zulässig.
  • Höchstbetrag 4.500 € im Kalenderjahr, außer bei Fahrten mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw.
  • Wirkung für Arbeitnehmer erst, wenn alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen (§ 9a EStG).
  • Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung: eine Fahrt je Woche zum gleichen Satz.
  • Selbstständige: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG).
  • Mobilitätsprämie: 14% der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt (§ 101 EStG).
  • Elektroauto: kein Sondersatz, die Entfernungspauschale hängt nicht vom Antrieb ab.

Amtliche Quellen

E-Dienstwagen: 1%-Regelung mit Viertel oder Hälfte des Listenpreises

Die private Nutzung eines Dienstwagens wird mit 1% des Bruttolistenpreises je Monat bewertet, der Arbeitsweg mit 0,03% je Entfernungskilometer und Monat. Bei einem reinen Elektroauto zählt nur ein Viertel des Listenpreises, wenn er die Grenze für das Datum der Anschaffung oder ersten Überlassung nicht übersteigt, darüber die Hälfte. Der gekürzte Wert wird auf volle 100 € abgerundet und gilt für die gesamte Nutzungsdauer, auch über 2030 hinaus (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rz. 12). Beispiel mit angenommenem Bruttolistenpreis von 52.990 €, erster Überlassung im März 2026 und 23 km Arbeitsweg: 52.990 € ÷ 4 = 13.247,50 €, abgerundet 13.200 €; 1% ergibt 132,00 €, 0,03% × 23 km ergibt 91,08 €, zusammen 223,08 € im Monat. Ohne E-Auto-Regel wären es 894,01 € im Monat.

Formel

Bemessungsgrundlage = Bruttolistenpreis × 1/4 (über der Grenze × 1/2), abgerundet auf volle 100 €. Privatnutzung = 1% × Bemessungsgrundlage je Monat. Arbeitsweg = 0,03% × Bemessungsgrundlage × Entfernungskilometer je Monat oder 0,002% × Bemessungsgrundlage × Entfernungskilometer je Fahrt (höchstens 180 Fahrten im Jahr).

Anschaffung oder erste ÜberlassungPreisgrenze (Bruttolistenpreis)Anteil bis zur GrenzeAnteil über der Grenze
1.1.2019 bis 31.12.202360.000 €1/4 ab 2020 (2019: 1/2)1/2
1.1.2024 bis 30.6.202570.000 €1/41/2
1.7.2025 bis 31.12.2030100.000 €1/41/2

Voraussetzungen

  • Nur Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß je gefahrenem Kilometer erhalten das Viertel (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).
  • Arbeitnehmer: maßgeblich ist die erste Überlassung an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, Kauf- oder Leasingdatum des Arbeitgebers bleiben außer Betracht (BMF-Schreiben vom 5. November 2021, Rz. 21 und 22).
  • Selbstständige: 1%-Regelung nur bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zählen als betrieblich (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; BMF-Schreiben vom 18. November 2009, Rz. 1).
  • Monatswerte fallen für jeden Monat an, in dem das Fahrzeug zur Verfügung steht, auch ohne Nutzung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR).
  • Kostendeckelung: Die Pauschalwerte sind auf die nachgewiesenen Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 8).
  • Umsatzsteuer: Der Listenpreis wird ohne die Kürzung auf ein Viertel oder die Hälfte angesetzt (Abschnitt 15.23 Abs. 5 und 11 UStAE).
  • Die Einzelbewertung des Arbeitswegs mit 0,002% je Fahrt setzt datierte monatliche Erklärungen voraus und ist auf 180 Fahrten im Jahr begrenzt (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 13).

Amtliche Quellen

Fahrtenbuchmethode beim Dienstwagen: Anteil nach Kilometern

Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ersetzen die tatsächlichen Kosten die Pauschalwerte. Versteuert wird der Anteil der Gesamtkosten, der auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Beim E-Auto gehen Abschreibung oder Leasingraten nur zu einem Viertel ein, oberhalb der Preisgrenze zur Hälfte; Strom, Wartung und Versicherung zählen voll. Beispiel mit angenommenem Kaufpreis von 52.990 € einschließlich Umsatzsteuer: Abschreibung 52.990 € × 1/4 × 12,5% = 1.655,94 €, dazu 900 € Strom, 1.100 € Versicherung und 400 € Wartung, zusammen 4.055,94 €. Das Fahrtenbuch weist 25.000 km aus, davon 3.500 km privat und 2.300 km zur ersten Tätigkeitsstätte; der Anteil von 23,2% ergibt 940,98 € geldwerten Vorteil im Jahr.

Formel

Geldwerter Vorteil = Gesamtkosten × (private km + km zur ersten Tätigkeitsstätte) ÷ Gesamt-km; beim E-Auto Abschreibung oder Leasingraten × 1/4 (über der Preisgrenze × 1/2)

Voraussetzungen

  • Lückenloses, zeitnahes Fahrtenbuch für das ganze Kalenderjahr; ein repräsentativer Zeitraum genügt nicht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 5 LStR).
  • Elektronisches Fahrtenbuch: Reisezweck und Geschäftspartner innerhalb von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt ergänzen (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 29).
  • Methodenwahl je Fahrzeug für das Kalenderjahr, beim selben Fahrzeug kein Wechsel während des Jahres; in der Einkommensteuererklärung sind Arbeitnehmer an die Wahl der Lohnabrechnung nicht gebunden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR; BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 41).
  • Abschreibung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer, für den Arbeitnehmerwert 12,5% im Jahr (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR; BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 32 bis 34).
  • Nicht zu den Gesamtkosten zählen Maut, Fähre, Parken, Bußgelder, die Ladevorrichtung und steuerfreier Ladestrom (BMF-Schreiben vom 3. März 2022, Rn. 32 bis 34).
  • Selbstständige: Entnahme = Gesamtkosten × private km ÷ Gesamt-km; Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte werden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG gesondert behandelt (BMF-Schreiben vom 18. November 2009, Rz. 32).

Amtliche Quellen

Laden des E-Dienstwagens zu Hause: Strompreispauschale 2026

Lädt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen zu Hause, kann der Arbeitgeber den Strom steuerfrei als Auslagenersatz erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Die monatlichen Pauschalen von 30 € und 70 € galten letztmals für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2026 endeten. Seit 2026 zählt die gemessene Strommenge, bewertet zum Vertragstarif einschließlich anteiliger Grundgebühr oder zur Strompreispauschale. Für 2026 beträgt diese Pauschale 0,34 € je kWh: Grundlage ist der durchschnittliche Strompreis privater Haushalte (Verbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh) im ersten Halbjahr 2025 von 34,36 Cent, abgerundet auf volle Cent. Beispiel: 2.150 kWh laut Fahrzeugzähler × 0,34 € = 731,00 € steuerfreie Erstattung im Jahr.

Formel

Erstattung = gemessene kWh × 0,34 € (Strompreispauschale 2026) oder × Vertragstarif einschließlich anteiliger Grundgebühr

ZeitraumErstattung des Heimladens beim E-Dienstwagen
bis 31.12.2025monatliche Pauschalen von 30 € oder 70 €
1.1.2026 bis 31.12.2026gemessene kWh × 0,34 € (Strompreispauschale) oder × Vertragstarif

Voraussetzungen

  • Messung mit separatem stationärem oder mobilem Zähler, Wallbox-Zähler oder fahrzeuginternem Zähler (BMF-Schreiben vom 11. November 2025, Rn. 27).
  • Laden beim Arbeitgeber und eine zeitweise überlassene Wallbox sind steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG); bei der 1%-Regelung ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom mit dem Pauschalwert abgegolten (Rn. 13).
  • Für 2027 wird die Strompreispauschale aus dem Durchschnittspreis des ersten Halbjahres 2026 neu ermittelt.

Amtliche Quellen

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kilometerpauschale 2026?

Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw beträgt sie 2026 unverändert 0,30 € je gefahrenem Kilometer, für andere motorbetriebene Fahrzeuge 0,20 €. Den Arbeitsweg erfasst die Entfernungspauschale mit 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Gilt die Kilometerpauschale auch für ein Elektroauto?

Ja. Für einen privaten Tesla gelten dieselben 0,30 € je Kilometer wie für einen Verbrenner. Der Satz bleibt auch bestehen, wenn der Arbeitgeber das Laden steuerfrei ermöglicht oder pauschal besteuerte Ladezuschüsse zahlt (BMF-Schreiben vom 11. November 2025, Rn. 37).

Darf mein Arbeitgeber 0,30 € je Kilometer steuerfrei erstatten?

Ja, für Dienstreisen mit Ihrem eigenen Fahrzeug bis zu diesem Satz (§ 3 Nr. 16 EStG). Steuerfrei erstattete Beträge können Sie nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen. Für einen Dienstwagen ist eine Erstattung nach Kilometersätzen ausgeschlossen.

Wie berechne ich die Pendlerpauschale 2026?

Multiplizieren Sie die Arbeitstage an der ersten Tätigkeitsstätte mit der einfachen Entfernung in vollen Kilometern und 0,38 €. Bei 23 km und 220 Tagen ergibt das 1.922,80 €. Steuerlich wirkt sich der Betrag nur aus, soweit Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.

Kann ich als Selbstständiger die Kilometerpauschale nutzen?

Ja, für Fahrzeuge, die nicht zu Ihrem Betriebsvermögen gehören (R 4.12 Abs. 2 EStR). Bei einem Firmenwagen im Betriebsvermögen setzen Sie die tatsächlichen Kosten an. Die private Nutzung bewerten Sie bei mehr als 50% betrieblicher Nutzung nach der 1%-Regelung oder mit Fahrtenbuch, bei 10 bis 50% mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (BMF-Schreiben vom 18. November 2009, Rz. 31).

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